Auslegung der TU-134

 

Maximale Sitzplatzkapazität:

 

Variante

Passagiere

Cockpitbesatzung

Kabinenbesatzung

134 AN

76

6

3

134 A

76

4

3

 

Einsatzbedingungen

Temperaturbereich von den unteren Grenztemperaturen für arktisches Klima bis zu den oberen Grenztemperaturen für gemäßigtes Klima.

Mindestbesatzung

2 Flugzeugführer

1 Navigator

Bauvorschriften

Sowjetische Normen NLGGC

Britische Normen BCAR

Lärmzertifikat

Gemäß Zertifikat Nr. 4 vom 26.09.1978 des „Staatlichen Luftfahrtregisters der zivilen Luftfahrt der UdSSR“ entsprach der Flugzeugtyp bis zu einer Startmasse von 47 t den Empfehlungen des Annex 16.

Rauchverbot

Das Rauchen war der Besatzung verboten.

Bodenfreiheit

Bei voll aufgefahrenen Landeklappen, voll ausgeschlagenen Querrudern, voll eingefedertem Fahrwerk und einem Anstellwinkel von 120 war die Bodenfreiheit bis zu einem Querneigungswinkel von 30 gewährleistet.

 

Beschränkungen des TW

 

 

(Auszüge aus dem Flugzeughandbuch)

Gashebel

Beim Anlassen des TW durften die Gashebel bzw. Stopphebel nicht zur Regulierung der Kraftstoffmenge benutzt werde.

Rotorstillstand

Ein erneutes Anlassen durfte erst nach Stillstand des Hochdruckrotors erfolgen.

Kaltdurchdrehen

Nach jedem missglücktem Anlassversuch musste das TW erst kalt durchgedreht werden.

Anlasswiederholungen

Nach jedem Anlassversuch eine Pause von 3 min und nach 5 Versuchen eine Pause von 30 min.

Startleistung

Max. 5 min Startleistung, dann 5 min mit max. Nennleistung.

Rückwärtsrollen

Das Rückwärtsrollen mit Hilfe der Schubumkehr war verboten.

Umkehrschub

Die Benutzung des Umkehrschubes vor dem Aufsetzen war verboten (sollte technisch normalerweise auch nicht möglich sein).

 

Beschränkungen der Fahrwerks- und Radbremsanlagen

 

 

(Auszüge aus dem Flugzeughandbuch)

Drucklose Reifen

Es war verboten zu rollen, wenn ein oder mehrere Reifen drucklos waren (ausgenommen kurze Rollstrecken zur Vermeidung von Verkehrsbehinderungen)

Bremsanlage

Es war verboten, die Haupt- und Notbremsanlage gleichzeitig zu benutzen.

Standbremse

Es war verboten, bei stark erwärmten Bremseinheiten die Standbremse einzuschalten.

Bugradlenkung

Die Bugradlenkung durfte im Stand nicht betätigt werden.

Bremsklötze

Da die Tu-134 ein Kipphebelfahrwerk hatte, welches sich bei Veränderungen des Flugzeuggewichtes bewegte, durften die Bremsklötze dessen Bewegungsfreiheit nicht einschränken.

Bremsen beim Einfahren des Fahrwerkes

Dies war verboten, wurde aber doch ab und zu nötig, wenn die Reifen durch den Abrieb unwuchtig wurden und die Fahrwerksgondel stark zu schwingen begann.

Fahrwerk (FW) ausfahren.

Um die Verriegelung des FW sicherzustellen, durfte der Fahrwerksschalter frühestens 25 sec nach Anzeige der ausgefahrenen Stellung bzw. nach dem Erreichen von 200 kp/qm in der Hydraulikhauptanlage in die neutrale Stellung gebracht werden.

Oberes FW- Schloss

Wenn des FW nicht im oberen FW- Schloss verriegelte, durfte der Flug nicht fortgesetzt werden, da das FW nur durch den Hydraulikdruck gehalten wurde.

Einfahrverbot

Das FW durfte nach dem Notausfahren nicht wieder eingefahren werden.

FW fährt nicht ein

Nach allen notwendigen Kontrollen (Notverfahren) musste auf dem Startausweichplatz gelandet werden. Ansonsten war ein Überführungsflug nur ohne Passagiere erlaubt.

Entbremsautomat (ABS)

Der Entbremsautomat durfte bei einer Landung nicht ausgeschaltet sein.

Erwärmung der Bremseinheiten

An Flughäfen, an welchen der Umkehrschub nicht benutzt werden durfte (Lärmminderungsverfahren) und das Flugzeug nur mit den Radbremsen zum stehen gebracht wurde, mussten die Bremseinheiten mit Wasser gekühlt werden. Die Erfahrung lehrte, dass die Bremseinheiten die Wärme nach einiger Zeit an die Reifen abgaben und diese explodierten oder in Brand gerieten.

 

Die soll nur ein Auszug aus den Vorschriften sein. Vielleicht wird manchem Hobbypiloten einiges in der Fliegerwelt klarer erscheinen.